Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Stand: Juli 2002


1. Angebote und Bestellungen

(Gilt nicht für Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes)
Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Lieferungsmöglichkeiten freibleibend und unverbindlich. Mit Annahme unseres Angebotes oder der Ware gelten unsere Leistungsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen des Käufers sind für uns unverbindlich, selbst dann, wenn wir es unterlassen abweichende Bedingungen des Käufers ausdrücklich abzulehnen. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch ohne besonderen schriftlichen Hinweis für alle zukünftigen Geschäfte, es sei denn, dass abweichende Vereinbarungen von uns schriftlich bestätigt werden.


2. Aufträge

Aufträge, ob mündlich oder schriftlich erteilt, gelten erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Der Inhalt dieser Bestätigung ist für die Geschäftsabwicklung maßgebend. Die Erledigung vorliegender oder eingehender Aufträge bleibt aber auch ohne vorherige Bestätigung zu diesen Bedingungen vorbehalten.


3. Beanstandungen - Gewährleistung

(Gilt nicht für Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes)
Beanstandungen, welche unbeschadet anderslautender gesetzlicher Regelungen nicht spätestens 8 Tage nach Ankunft der Ware unter Angabe der Gründe schriftlich beim Lieferer vorliegen, können nicht berücksichtigt werden. Jede Verwendung oder Aufteilung der Ware, welche die anderweitige Verfügungsmöglichkeit des Lieferanten darüber auch teilweise beschränkt, schließt jedweden Anspruch wegen Mängel an der Ware oder Verpackung aus. Die Übernahme von Kosten, die durch Verarbeitung bzw. Verglasung beanstandeter Ware, aber auch durch Ersatzverarbeitung bzw. Ersatzverglasung entstehen, geht nicht zu Lasten des Verkäufers. Im Falle fehlerhafter Lieferung besteht nur ein Anspruch auf Wandlung. Alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere auf Minderung oder Schadenersatz (bezüglich leichter Fahrlässigkeit) aller Art, sind ausgeschlossen. Blindglasreklamationen und andere Beanstandungen, deren Ursache auf Mängel zurückzuführen sind, welche der Fabrikant zu vertreten hat, können nur insoweit berücksichtigt werden, wie dieser sie gelten lässt. Beanstandungen, Bemängelungen oder Meinungsverschiedenheiten halten die Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Zahlung der fälligen Rechnungsbeträge nicht auf.

Ist der Besteller Nicht - Kaufmann im Sinne des AGB -Gesetzes, gilt folgendes:
a.) Die Rüge wegen versteckter Mängel muß innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist schriftlich erfolgen. Dies gilt auch, wenn eine längere als gesetzliche Gewärhleistungsfrist vereinbart ist.
b.) Bei begründeter Mängelrüge noch nicht verarbeiteter oder verarbeiteter Ware kann der Besteller nur Ersatzlieferung verlangen. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.


4. Beschaffenheit der Ware

Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Die von den Lieferwerken beanspruchten Toleranzen hinsichtlich der Dicke, sonstiger Maße sowie der Fehler usw. werden auch vom Verkäufer in Anspruch genommen.


5. Eigentumsvorbehalt

Bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises, einschließlich aller Nebenforderungen, bleibt die Ware - gleich, in welchem Zustande - unbeschränktes Eigentum des Verkäufers, auch dann, wenn sie im Betrieb des Verkäufers und Käufers bearbeitet oder verwendet wird. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderungen. Schecks und Wechsel gelten erst mit der baren Einlösung als Zahlung. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang zu veräußern. Insoweit er die Ware vor ihrer vollständigen Bezahlung an einen Dritten weiterverkauft oder für ihn bearbeitet bzw. einbaut, gilt bis zur vollständigen Bezahlung der Erlös als an den Verkäufer mit dringlicher Wirkung zur Sicherheit abgetreten. Die Abtretung wird hinfällig, sobald der Käufer seine Schuld vollständig bezahlt hat. Der Käufer kann aber vom Lieferanten insoweit Rückübertragung verlangen, als der Wert der vom Lieferanten gegebenen Sicherungen, dessen Lieferungsforderungen um mehr als 20%übersteigt. Der Käufer darf die ihm gelieferte Ware bis zur völligen Bezahlung weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Wird die Ware oder die Forderung von dritter Seite gepfändet oder erfolgt sonst ein Eingriff, der die Verfügungsmöglichkeit des Lieferanten gefährdet, so ist der Käufer verpflichtet, diesen sofort davon zu benachrichtigen. Dieses Eigentumsrecht kann nicht bestritten werden.

Verlängerter Eigentumsvorbehalt:
Für den Fall, dass der Kunde die gelieferte Ware, trotzdem diese noch nicht vollständig bezahlt wurde, an einen Dritten weiterverkauft, tritt der Kunde sämtliche Forderungen an den Dritten, mindestens jedoch bis zur Höhe des Fakturabetrages, als Sicherheit an uns ab. Unser Kunde ist verpflichtet, in diesen Fällen den Dritten von der erfolgten Abtretung des Kaufpreises schriftlich zu informieren und diese Information zu dokumentieren.
Kommt unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder wird ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder unterbleibt ein solches Verfahren mangels Kostendeckung, so erlischt die Einzugsberechtigung automatisch. In diesem Fall hat der Kunde alle Unterlagen, die uns die Einbeziehnug ermöglichen, zu übergeben.

Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind pfleglich zu behandeln und gegen alle üblichen Risiken angemessen versichert zu halten. Die Firma Nigischer behält sich das Recht vor, den Nachweis des Versicherungsschutzes zu verlangen.

Die Firma Nigischer hat jederzeit das Recht, auch ohne vorhergehende Ankündigung den vereinbarten Eigentumsvorbehalt dadurch zu realisieren, indem die unter Eigentum stehenden Gegenstände wieder in die Verfügungsgewalt von Firma Nigischer genommen, also abgeholt oder auch abmontiert werden. Dieses Recht besteht auch dann, wenn irgendwelche Gegenstände mit Bauwerken oder dergleichen fest verbunden sind, als Zubehör zu einer anderen Sache zu gelten haben, oder infolge von Montage oder Verarbeitung aufgehört haben rechtlich selbstständig zu sein.


6. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(Gilt nicht für Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes)
Erfüllungsort und Gerichtsstand istst der Sitz der Lieferfirma. Als Gerichtsstand gilt - auch bei Wechselverbindlichkeiten - ausdrücklich das für die Lieferfirma zuständige Gericht als vereinbart. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN - Kaufrechts.


7. Lieferzeiten - Lieferverzug

Die Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit Zustande kommen des Vertrages und nach vollständiger Abklärung der technischen Details.Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten, Angaben über Lieferzeiten sind stets unverbindlich. Schadenersatzansprüche (bezüglich leichter Fahrlässigkeit), Verzugsstrafen oder dergleichen aus angeblich verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Der Lieferant ist überdies ausdrücklich von der Einhaltung einer Frist oder Lieferverpflichtung ohne Gegenansprüche befreit, wenn die liefernde Industrie Befreiungsgründe nach ihren Verkaufsbedingungen geltend machen kann. Nichterfüllungoder verspätete Erfüllung des Vertrages berechtigen den Besteller nicht zur Geltendmachung von Pönalen, Ersatzansprüchen wegen Dienstentganges und dgl., es sei denn, dass wir unsere ausdrückliche Zustimmung zur Verrechnung solcher Ansprüche abgeben.

Solange sich der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug befindet, sind wir zu Lieferungen nicht verpflichtet. Zwischenverkauf behalten wir uns vor.

Der Auftraggeber ist verpflichtet nach Verständigung durch den Auftragnehmer die beim Auftraggeber gelagerte Ware unverzüglich abzuholen.

Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl des Auftragnehmers auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Auftraggeber Ansprüche auf Grund des Rücktrittes durch den Auftragnehmer entstehen.


8. Preisstellung

Einzelheiten über die Preisstellung ergeben sich aus dem detaillierten Angebot bzw. den Preislisten. Alle Preisangaben erfolgen unverbindlich auf Grund der Tagespreise. Zur Berechnung kommt der am Tage der Lieferung gültige Tagespreis, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Unsere Preise verstehen sich in €, für Lieferungen ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Wertversicherung und sonstigen Spesen, falls nicht anders vereinbart.


9. Rücktrittsrecht

(Gilt nicht für Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes)
Verkäufe werden unter der Voraussetzung der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit getätigt. Ergibt sich, dass diese Voraussetzungen nicht vorhanden gewesen oder nicht mehr vorhanden sind, steht dem Verkäufer jederzeit das Recht zu, vom Verkauf zurückzutreten oder seine Verkaufsbedingungen zu ändern. Der Verkäufer kann auch dann, und zwar ohne Schadenersatzanspruch, vom Vertrag zurücktreten, wenn Umstände eintreten, welche es ihm ohne sein Verschulden unmöglich machen, die Ware fristgerecht oder ordnungsgemäß zu liefern.


10. Schadenersatzansprüche (bei leichter Fahrlässigkeit)

Schadenersatzansprüche aus verspäteter Lieferung oder anderen in diesen Bedingungen genannten Gründen sind ausgeschlossen.
Aus einer den Zeitverhältnissen entsprechenden, vereinfachten Verpackung. Betriebsstörungen, Streiks, Transportschwierigkeiten, Verpackungsmangel und ähnliche Umstände entbinden den Verkäufer mindestens für die Dauer der Störung von der Einhaltung erteilter Zusagen, ohne dass der Käufer daraus irgendwelche Ansprüche ableiten kann.

Kundeneigenes Material:
Die Bearbeitung in unserem Hause erfolgt auf Risiko des Kunden. Wir übernehmen keinerlei Haftung und daraus resultierende Folgekosten.


11. Sicherheit

Das Recht, vor oder auch nach erfolgtem Verkauf jederzeit die Beibringung einer Sicherheit zu verlangen und bis zur Erstellung einer solchen die Lieferung abzulehnen, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Durch ein solches Verlangen gerät der Verkäufer nicht in Verzug, ist demgegenüber aber berechtigt, falls der Käufer die Abnahme der Ware, die Zahlung oder die Betreibung der Sicherheit verzögert, diesen in Verzug zu setzen und im übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften zu verfahren.


12. Technische Verkaufsbedingungen

Insbesondere solche über Maße und deren Errechnung, Frachten, Preisermittlung, Pfandgeld, Verpackung, Kisteninhalt, Dicken etc. ergeben sich aus den handelsüblichen Gepflogenheiten bzw. der jeweiligen Preislisten oder Sonderofferten. Sie sind insoweit als ein ergänzender Teil dieser Bedingungen zu betrachten. Die Flächenberechnung erfolgt z.B. für Fensterglas nach geraden, durch zwei teilbaren Zentimetern, ungerade oder gebrochene Zentimeter werden wie die nächsthöheren geraden Zentimeter berechnet, für Guß- und Dickglas nach durch drei teilbaren Zentimetern, dazwischenfallende Maße werden entsprechend nach oben aufgerundet.

Funktionswerte:
Die angegebenen Funktionswerte - z.B. Schallschutz (db Wert), Wärmeschutz (G-/K- Wert)- beziehen sich auf Meßergebnisse von Scheibenformaten und -aufbauten, nach der jeweilig zu verwendeten Ö-Norm, bzw. auf Rechen- oder Erfahrungswerten. Dies gilt auch für Kennzeichnungen am Produkt.
Bei abweichendem Scheibenaufbau / abweichender Scheibengröße ergeben sich Abweichungen der Funktionswerte.

Mengenangaben in Angeboten erfolgen ohne Gewähr. Abweichungen von Prospektangaben, Abbildungen und Mustern in Farbe, Maßen, Gewichten und Qualitäten, insbesondere bei keramischen Erzeugnissen und Edelputzen, bleiben vorbehalten.
Soferne Abweichungen nicht ohnedies dem Kunden zumutbar sind, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind, kann der Auftragnehmer von der bestellten Leistung nur dann abweichen, wenn dies mit dem Auftraggeber im Einzelnen ausgehandelt wurde.


13. Verpackung

Insoweit die Verpackung nicht Eigentum des Fabrikanten ist, bleibt sie, falls nicht anders bekanntgegeben, Eigentum des Verkäufers. Die Mitlieferung der Verpackung begründet nach dem Ermessen des Verkäufers in diesem Fall ein Rückforderungsrecht oder einen Anspruch auf Schadenersatz mindestens in Höhe des ausbedungenen Pfandes oder Wertes.


14. Versand und Bruchgefahr

Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Empfängers, auch wenn Frankolieferung vereinbart ist. Mit Übergabe der Ware an die Eisenbahn, einen anderen Transportführer oder bei Anlieferung mit eigenem Wagen des Lieferanten an den Empfänger, geht die Gefahr einschließlich der Bruchgefahr auf den Empfänger über. Die Preisstellung "frei Haus" oder eine etwaige Hilfeleistung des Lieferanten beim Abladen etc. schließen dieses nicht aus. Die unbeanstandete Übernahme durch die Eisenbahn oder durch einen anderen Transportführer oder den Empfänger selbst gilt als Beweis, dass die Ware in ordnungsmäßiger Beschaffenheit übergeben ist. Es wird den Empfängern nahegelegt, alle Sendungen vor Annahme zu besichtigen und wenn bruchverdächtig, nur unter amtlicher Bescheinigung anzunehmen, um die Regreßmöglichkeit gegen die Bahn etc. zu erhalten. Bei Anlieferung mit eigenem Wagen des Lieferanten gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Kunden vor der Anlieferungsstelle auf dem Wagen zur Verfügung gestellt worden ist. Das Abladen durch den Lieferanten oder dessen Hilfeleistung beim Abladen bedeutet nicht die Übernahme einer weiteren Gefahr oder Haftung (bezüglich leichter Fahrlässigkeit), vielmehr hat der Empfänger für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und von sich aus die erforderlichen Arbeitskräfte zum Abladen zu stellen.

Ist das Abladen durch den Auftragnehmer vereinbart, bedeutet dies das Abstellen der Ware bzw. des Vertragsgegenstandes direkt neben dem LKW und hat der Auftraggeber für eine geeignete Abstellfläche zu sorgen.
Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl des Auftragnehmers auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Auftraggeber Ansprüche auf Grund des Rücktrittes durch den Auftragnehmer entstehen.

 

15 Kostenvoranschlag

Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.
Alle Anbote sind freibleibend. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden dem Auftraggeber verrechnet.


16. Zahlungen

Innerhalb 10 Tagen vom Fakturendatum mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug. Rimessen auf Nebenplätzen kosten bankmäßige Einziehungszinsen. Regulierung durch Akzepte oder Rimessen gilt nicht als Barzahlung. Eine Verpflichtung zu deren Annahme besteht nicht. Es besteht darauf auch kein Skontoanspruch. Bei Zielüberschreitung werden an Verzugszinsen die tatsächlich erwachsenen eigenen Bankkreditkosten, mindestens aber 2%über dem jeweiligen amtlichen Diskontsatz ab Verfallstag berechnet. Die Gewährung eines Kassaskontos erfolgt nur auf den Nettowarenbetrag der Rechnung. Für Fracht, Verpackung usw. wird kein Skonto gewährt. Reisende, Vertreter und sonstige im Außendienst tätige Personen sind zur Entgegennahme von Geld ohne schriftlicher Vollmacht der Lieferfirma nicht berechtigt. Zahlungen an solche Personen leistet der Käufer auf sein Risiko. "Die Annahme von Wechseln (nur mit einer Höchstlaufzeit von 120 Tagen nach Rechnungsdatum) und Schecks erfolgt nur zahlungshalber." Diskont-, Wechselspesen, Wechselsteuer und Einzugskosten gehen zulasten des Käufers. Bei Wechselzahlungen gewährt die Firma Nigischer kein Skonto. Die Voraussetzung für einen Skontoabzug ist, dass keine älteren Forderungen offen sind.

Sind Mängel ins Abnahmeprotokoll aufgenommen, hindert dies grundsätzlich die Fälligkeit der Gesamtforderung nicht; in diesem Fall ist der Auftraggeber nur berechtigt, von der Gesamtforderung jenen Teilbetrag zurückzuhalten, der den voraussichtlichen Behebungskosten zu diesen Mängeln entspricht.
Sollte die beidseitige Unterfertigung eines Abnahmeprotokolls - aus welchen Gründen auch immer - nicht möglich sein, so zum Beispiel, wenn der Auftraggeber die Unterfertigung dieses Abnahmeprotokolls verweigert oder sollte seine sofortige Unterschrift, zum Beispiel wegen Ortsabwesenheit nicht möglich sein, kann die Firma Nigischer anstelle der Unterfertigung eines Abnahmeprotokolls die Fertigstellung seiner Leistungen mittels eingeschriebenem Brief dem Auftraggeber bekannt geben. Wenn der Auftraggeber nicht binnen14 Tagen ab Datum dieser Fertigstellungsanzeige begründete Einwendungen erhebt (insbesondere keine Mängelrüge), gilt das errichtete Werk als ordnungsgemäß abgenommen. In diesem Fall tritt die Fälligkeit der Forderung 14 Tage ab dem Datum der Fertigstellungsanzeige ein. Die Firma Nigischer kann diese Fertigstellungsanzeige auch in die zu erstellende Rechnung aufnehmen.

Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferungen, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
Beim Auftragnehmer einlangende Zahlungen des Auftraggebers tilgen zuerst Zinseszinsen, Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.


17. Pläne und Unterlagen

Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum der Verkäufer unter Schutz der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Die Abbildungen unserer Kataloge und Prospekte sind für die Ausführung nicht verbindlich. Wir haften nicht für etwaige Druckfehler in unseren Katalogen, Preislisten und anderen Druckschriften.

 

18. Garantie und Haftung

Da wir keinen Einfluß auf die sachgemäße Verarbeitung, oder den bestimmungsgemäßen Einsatz der von uns gelieferten Waren nehmen können, muß eine Haftung des Lieferanten für Schäden aus ungeeignetem Einsatz der gelieferten Produkte abgelehnt werden.

 

19. Allgemeines

Der Käufer hat uns die Änderung seiner Anschrift ehestens schriftlich bekanntzugeben, unterlässt er dies, hat er alle mit der Erhebung seiner neuen Anschrift verbundenen Kosten zu tragen. Überdies sind wir berechtigt, Verständigungen und Erklärungen mit schuldbefreiender Wirkung an die uns zuletzt bekanntgegebene Anschrift zuzustellen.
Diese allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch ohne besonderen Hinweis für alle zukünftigen Lieferungen und Aufträge.
Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der Zugrundelegung dieser Bedingungen geschlossenen Verträge nicht. Anstelle der unwirksamen Klausel soll eine andere treten, die wirksam ist und die nach Inhalt und Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen für die Dauer der höheren Gewalt.
Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich die abgeschlossenen Verkaufs- und Lieferbedingungen, aus welchem Grund auch immer, auch wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes sowie wegen Irrtums anzufechten.

 


letter.gif w.nigischer@fn-glas.at


© Fa. Wolfgang Nigischer